1. Allgemeines:

Verkauf und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen.

Nebenabreden und Zusicherungen irgendwelcher Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Diese Bedingungen schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Angebote und Preise:
    • Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
    • Für angebotene Lagerware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor.
    • Aufträge bedürfen der Schriftform.
    • Unsere Preise gelten in Euro (€) ausschließlich der Mehrwertsteuer (Mwst.). Die Berechnung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer erfolgt zusätzlich und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    • Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
    • Wir sind berechtigt, bei nach Vertragsschluss eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen, Änderung von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben, etc., unsere Preise zu berichtigen.
    • Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen oder wenn die Lieferungen oder Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen.
    • Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise für die Anlieferung/Abholung wie im Auftrag/Bestellung festgelegt.
    • Zu Fliesen, Platten und Spaltware: Der Verkauf dieser Artikel erfolgt grundsätzlich nach m²-Preisen. Diesen Preisen liegen Stückzahlen zugrunde, die ein normales übliches Fugenbild voraussetzen, d.h. der Fugen-Anteil (=Fugenfläche) ist im Preis berücksichtigt.
    • Unsere Preise sind frei bleibend, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
    • Bestimmte Sortimente können nur in Original-Verpackung in vollen Paketen geliefert werden. Hierbei etwaig anfallende Mehrmengen müssen gegen Berechnung zum vereinbarten Preis vom Kunden mit übernommen werden.
    • Gezeigte und vorgelegte Muster und Proben gelten immer als Durchschnittsmuster. Diese bleiben stets Eigentum des Verkäufers.
    • Warenmengen im Werte von bis zu 100,00 € sind bei der Abholung bzw. vor der Auslieferung in bar und ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Zahlungen:

Gerät der Käufer mit der Abnahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom  Vertrag zurückzutreten.  Im Falle der Geltendmachung von  Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, wahlweise den tatsächlichen Schaden oder eine Pauschale in Höhe

von 15% des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn- und Schadenersatz zu fordern. Im Falle der Geltendmachung der vorgenannten Pauschale bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder ein geringerer, als der pauschalierte Schaden entstanden ist.

Werden uns nach dem Vertragsabschluss objektive Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, behalten wir uns vor, bei Versandbereitschaft der Ware Vorauszahlung oder Sicherheit zu fordern. Kann der Käufer aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit weder eine Vorauszahlung noch Sicherheit leisten, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Die Lieferung unserer Ware erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt mit  nachstehenden Bedingungen:

4.1. Für Verbraucher gilt folgendes:

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
  • Bei Zugriffen Dritter -insbesondere Gerichtsvollzieher– auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
  • Für Unternehmer gilt folgendes:
    • Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
    • Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
    • Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
    • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 4.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware –das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Ware erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im o.g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
    • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
    • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
    • Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl frei geben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
    • Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Wir sind berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und aufgrund des Eigentumsvorbehaltes ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadensersatzrechte.
  1. Lieferung und Abnahme:
  • Die Lieferzeitangaben sind stets nur annähernd. Ein im Einzelfall als ausdrücklich verbindlich zugesagter Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns. Erst bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins oder des Abruftermins bei der „Lieferung auf Abruf“ um länger als 4 Wochen, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung geltend gemacht werden.
  • Es gilt als vereinbart, dass wir bei allen Aufträgen Teillieferungen vornehmen können, diese besonders berechnet werden und die Zahlung hierfür entsprechend der vereinbarten Bedingungen zu leisten ist.
  • Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
  • Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufes hat der Käufer aufzukommen.
  • Bei Lieferung „frei Baustelle“ ist Voraussetzung und gilt als ausdrücklich vereinbart, dass ein befestigter mit schwer beladenen LKW-Zügen von max. 42 Tonnen Gesamtgewicht, gut befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist; insbesondere im Winter. Mehrkosten für Zweitanfahrten, Wartezeiten, etc. trägt der Käufer. Der Käufer bzw. der Empfänger der Ware hat außerdem sicher zu stellen, dass die Entladestelle für LKW ohne die Beeinträchtigung der Rechte Dritter gut erreichbar ist.
  • Der Käufer ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor Eintreffen der Ware eine ebene, befestigte und entsprechend große Fläche für die Entladung zur Verfügung steht. Wartezeiten, Kosten und Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers und werden zusätzlich berechnet.
  • Bei unberechtigter Nichtannahme der Ware gehen alle Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Risiken zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers werden nicht angenommen. Grundsätzlich wird gelieferte Ware nicht zurückgenommen.
  1. Gütebedingungen:
    • Sofern keine besonderen Qualitäten vertraglich vereinbart sind, handelt es sich um Ware mittlerer Art und Güte.
    • Infolge der Besonderheiten der keramischen Fertigung bzw. der technologischen Bedingungen und Eigenarten bei der Produktion kann eine Gewähr nicht dafür übernommen werden, dass die Lieferung in der Farbe völlig gleichmäßig ausfällt oder mit den vorgelegten Handmustern genau übereinstimmt.
    • Ebenso bleiben Abweichungen in der Größe, Stärke und Gewicht der Waren vorbehalten, sofern diese im Rahmen der handelsüblichen Norm liegen.
    • Bei grobkeramischen Verblendern, Klinkern und Mauerziegeln: Von der jeweiligen Lieferung können insgesamt 5 % an Schmolz-, Bruch- oder bleichen Steinen nicht beanstandet  werden.
    • Bei Fliesen- oder Bodenplatten: M-Sortierung (Mindersortierung) und 2. Wahl entsprechen in ihren material-technologischen Eigenschaften der Norm jedoch in Bezug auf Maßhaltigkeit, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit dürfen sie sofort erkennbare Fehler aufweisen. Als Sonderposten deklarierte Waren sind solche mit Oberflächen- und Materialfehlern, Beschädigungen, Waren aus verschiedenen Chargen oder Waren mit Maßhaltigkeitsfehlern, Fehlbränden, Waren aus Retouren, etc. ; es handelt sich also hierbei um Waren, die abweichend von einem I.-Wahl-Produkt sind. Ein Umtausch oder die Rücknahme dieser Waren ist ausgeschlossen. Die Beschaffenheit der Ware ist hier bei der Preisgestaltung berücksichtigt und in ein Gleichgewichtsverhältnis mit dem Preis gesetzt worden.
    • Bei glasierter Ware: Auftretende Glasurrisse (Haarrisse) sind kein Grund zur Bei Kunstglasuren: Auftretende Farbschattierungen und Craquele-Bildungen sind ebenfalls kein Grund zur Beanstandung. Diese Erscheinungen sind gewollte und gehören zum Charakter dieser Glasurart.
    • Grundsätzliches: Kleine Mängel, geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Materialien sind zulässig und können nicht beanstandet werden. Warenrücknahmen ohne, dass die Waren mängelbehaftet sind, sind nur möglich, wenn dies bei Vertragsabschluß bereits vereinbart war. Eine Erstattung für zurückgenommene Ware findet nur in Form von Gutschriften zur Verrechnung abzüglich etwaiger vergeblicher Frachten statt und abzüglich einer Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungspauschale von 20 % des Verkaufspreises.
  1. Haftung und Gewährleistung:

7.1. Gegenüber Verbrauchern gilt folgendes:

  • Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung/Abholung der Ware anzeigt. Beanstandete Warensendungen sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern.
  • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Für Unternehmer gilt folgendes:
    • Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter Warensendungen zu verweigern oder diese ohne unser Einverständnis zurück zu senden.
    • Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
    • Der Verkäufer haftet nicht:
  1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
    • Soweit der Verkäufer gemäß vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
    • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 300,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    • Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    • Die Einschränkungen dieses § gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Gerichtsstand:

Für Unternehmer gilt folgendes:

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbaren die Parteien Aachen. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

  1. Verbindlichkeit des Vertrages:

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluß unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.